Hygieneplan für die

Musikschule Oberes Wiesental

anlässlich der Corona-Pandemie

Verfasser: Musikschule Oberes Wiesental

Datum: 06.05.2020

 

INHALT

  1. Einleitung / Grundsätzliches

  2. Meldepflicht

  3. Persönliche Hygiene

  4. Zugänge

  5. Raumhygiene: Unterrichtsräume, Eingangs- und Wartebereiche, Fluren und Gänge, Verwaltungs- und sonstige Räume

  6. Musikschulunterricht

  7. Risikogruppen

  8. Verwaltung

  9. Reinigung

  10. Hygiene im Sanitärbereich

  11. Abfallentsorgung

  12. Verantwortlichkeit und Unterweisung

  13. Sonstiges

Anlagen

 

1. GRUNDSÄTZLICHES

Dieser Hygieneplan Corona-Pandemie ist durch die Leitung der Musikschule Oberes Wiesental gemeinsam mit dem Träger der Musikschule, am 07.05.2020, veröffentlicht worden. Ihm zu Grunde liegen die Hygienehinweise des Kultusministeriums für die Schulen vom 22.04.2020 (Anlage 3).

Der vorliegende Hygieneplan enthält die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Musikschulleitung sowie sämtliche an der Musikschule tätigen Lehrkräfte und Verwaltungsmitarbeitende sowie die für die Musikschule auf freiberuflicher Basis tätigen Musikpädagogen und Musikpädagoginnen (Honorarkräfte) gehen bezüglich der Hygiene mit gutem Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass die Musikschülerinnen und Musikschüler sowie ihre Begleitpersonen die Hygienehinweise ernst nehmen und umsetzen.

Alle Beschäftigten der Musikschule, der Musikschulträger, alle Musikschülerinnen und Musikschüler sowie alle weiteren regelmäßig an den Musikschule arbeitenden oder sich aufhaltenden Personen haben diese Hygienebestimmungen, die Anweisungen und Verlautbarungen der Gesundheitsbehörden sowie die Anweisungen der Musikschulleitung zur Wahrung der Hygiene und des Infektionsschutzes an der Musikschule zu befolgen. Sie sind darüber hinaus gehalten, die aktuellen Hygienehinweise des Robert Koch-Instituts zu beachten.

Über die Hygienemaßnahmen sind alle Mitarbeitenden, die Musikschülerinnen und Musikschüler, deren Erziehungsberechtigten und alle weiteren sich regelmäßig an der Musikschule arbeitenden oder sich aufhaltenden Personen jeweils auf geeignete Weise zu unterrichten. Die Vorgaben zum Infektionsschutz und zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen in der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung und h§ 1 Absatz 2 der Corona-VO der Landesregierung in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

 

Der Hygieneplan Corona-Pandemie der Musikschule Oberes Wiesental gilt bis zu seiner Aufhebung durch die Musikschulleitung. Etwaige ergänzende Bestimmungen zum Hygieneplan Corona-Pandemie im regulären Hygieneplan der Musikschule soweit vorhanden bleiben während der Geltungsdauer Corona-Pandemie in Kraft.

 

2. MELDEPFLICHT

Sowohl der Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19 Fällen sind der Musikschulleitung, dem Träger der Musikschule und dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden.


 

3. PERSÖNLICHE HYGIENE

Das Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies erfolgt vor allem direkt über die Schleimhäute der Atemwege. Darüber hinaus ist besondere auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie die Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, eine Übertragung möglich.

Wichtige Hygienemaßnahmen

  • Bei Krankheitszeichen (z.B. Fieber, trockener Husten, Atemproblemen, Verlust Geschmacks-/Geruchssinn, Halsschmerzen Gliederschmerzen) auf jeden Fall zu Hause bleiben.

  • Mindestens 1,50 m Abstand halten. Davon ausgenommen sind solche Tätigkeiten, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist; in diesen Fällen sind geeignete Schutzmaßnahmen wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes erforderlich.

  • Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere die Schleimhäute berühren, d.h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen.

  • Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln.

  • Gründliche Händehygiene (z. B. nach dem Naseputzen, Husten oder Niesen; nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; nach Kontakt mit Treppengeländern, Türgriffen, Haltegriffen etc., vor und nach dem Essen; vor dem Aufsetzen und nach dem Abnehmen einer Schutzmaske, nach dem Toiletten-Gang oder nach Betreten des Klassenraums) durch

  • Händewaschen mit Seife für 20 – 30 Sekunden. Das sachgerechte Desinfizieren der Hände ist dann sinnvoll, wenn ein gründliches Händewaschen nicht möglich ist. Dazu muss Desinfektionsmittel in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und bis zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände einmassiert werden. Dabei ist auf die vollständige Benetzung der Hände zu achten. (siehe auch www.aktion-sauberehaende.de).

  • Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Fahrstuhlknöpfe möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, ggf. Ellenbogen benutzen.

  • Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen(!) beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen.

  • Mund-Nasen-Schutz: Im Unterricht ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch bei gewährleistetem Sicherheitsabstand erwünscht. Für den richtigen Umgang mit Behelfsmasken siehe https://sozialministerium.baden-wuerttem-berg.de/de/service/media/mid/richtiger-umgang-mit-einfachen-masken-fuer-mund-und-nase/

 

4. ZUGÄNGE zur Musikschule und zu ihren Unterrichtsräumen

  • Das Gebäude der Musikschule darf nur von Mitarbeitenden, Musikschülerinnen und Musikschülern sowie von weiteren Personen betreten werden, denen der Zugang durch die Leitung der Musikschule oder deren Träger ausdrücklich gestattet ist.

  • Nur im absoluten Ausnahmefall dürfen Schülerinnen und Schüler von einer Person begleitet werden (z.B. Bringen und Abholen der jüngeren Schülerinnen/des Schülers; Anwesenheit im Unterrichtsraum, wo pädagogisch zwingend erforderlich).

  • In allen Fällen ist der Aufenthalt in den Unterrichtsräumen und Gebäuden auf den unbedingt notwendigen Zeitraum zu beschränken.

  • Beim Betreten der Musikschule wird die Schülerin oder der Schüler von der Lehrkraft am Eingang abgeholt.

  • Für alle von der Musikschule für den Unterricht genutzten Gebäude und Räume werden tägliche Anwesenheitslisten geführt, in denen zur besseren Nachverfolgung von Infektionsketten die Personendaten hinterlegt werden. Die Anwesenheitslisten sind so zu führen, dass jederzeit und für alle betreffenden Gebäude nachzuvollziehen und dokumentiert ist, wer sich wann in welchem Unterrichtsraum aufgehalten hat.

  • In allen Korridoren und Fluren muss auf einen Mindestabstand von 1,5m geachtet werden.

  • Keinen Zutritt zum Gebäude der Musikschule und zu von der Musikschule für den Unterricht genutzten Räumlichkeiten haben Personen, auf die mindestens eines der folgenden Merkmale zutrifft:

    • positiv auf SARS-CoV-2 getestet oder als positiv eingestuft bis zum Nachweis eines negativen Tests (i. d. R. durch den AMD),

    • vom Gesundheitsamt aus anderen Gründen (z. B. als Kontaktperson Kat. I) angeordnete Quarantäne für die jeweilige Dauer,

    • nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt oder einer besonders betroffenen Region im Inland ab 72 Stunden für die Dauer von 14 Tagen.

  • Auch anderweitig erkrankten Schülerinnen und Schülern ist die Teilnahme am Präsenzunterricht nicht gestattet. Die Lehrkraft ist aufgefordert, bei Erkältungssymptomen von Schülerinnen oder Schülern den Unterricht nicht zu erteilen.

 

5. RAUMHYGIENE

  • In allen Unterrichtsräumen sowie in Eingangs- und Aufenthaltsbereichen werden Hinweisschilder auf Hygienevorschriften und Distanzregeln gut sichtbar und an entsprechenden Stellen angebracht.

  • In allen Gebäuden, in denen die Musikschule Unterricht erteilt, bestehen entweder im Eingangsbereich oder in den entsprechenden Unterrichtsräumen Desinfektions- bzw. Händewaschmöglichkeiten.

  • Zur Vermeidung der Übertragung durch Tröpfcheninfektion muss auch im Musikschulbetrieb ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten werden.

  • Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. In den Unterrichtsräumen ist jeweils nach einer Unterrichtseinheit bzw. in der sich an jede Unterrichtseinheit anschließenden Pause von mindestens 5 Minuten eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen. Eine Kipplüftung ist nicht ausreichend, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird und sie somit wirkungslos bleibt.

  • Im Lehrerzimmer, Flur und im Büro der Verwaltung ist mehrmals täglich eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen. Eine Kipplüftung ist auch hier nicht ausreichend, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird und sie somit wirkungslos bleibt.

  • Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen daher für die Lüftung unter Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet werden. Können aufgrund baulicher Maßnahmen Fenster in einem Raum dauerhaft nicht geöffnet werden, ist er für den Unterricht nicht geeignet, es sei denn, es ist eine effektive raumlufttechnische Anlage (Lüftungsanlage) vorhanden.

  • Die Türklinken der Tür zum jeweiligen Unterrichtsraum sollten nur von der unterrichtenden Lehrkraft berührt werden und werden täglich gereinigt.

  • Mobile oder feststehende Trennwände (Plexiglas oder Duschvorhänge), die im Unterricht in Blasinstrumenten und im Gesang zum Einsatz kommen (siehe unten), sind nach jeder Unterrichtsstunde und vor dem Eintritt der nächsten Schülerin / des nächsten Schülers zu reinigen.

  • Das regelmäßige Desinfizieren von stationären Instrumenten werden durch die Lehrkraft vorgenommen (Eimer und Lappen sowie Desinfektionsmittel wird durch die Musikschule zur Verfügung gestellt).

 

6. MUSIKSCHULUNTERRICHT

  • Für den Musikschulunterricht werden ausschließlich ausreichend große Unterrichtsräume genutzt, die auch nicht anderweitig genutzt werden.

  • Die Einhaltung des Mindestabstands von mindestens 1,5 m im Unterricht wird gewährleistet.

  • In den Unterrichtsfächern der Blasinstrumenten und im Fach Gesang ist ein Sicherheitsabstand von 3 m zwischen Schüler/in und Lehrkraft vorgeschrieben (siehe auch Hinweis zu Trennwänden weiter unten). Die Gesangs- und Blasrichtung erfolgt im 90° Winkel zu Schüler und Lehrer.

  • Der Unterricht in den Fächern Gesang sowie Holz- und Blechblasinstrumente findet ausschließlich in Unterrichtsräumen statt, in denen Lehrkraft und Schüler/in durch mobile oder der feststehende Trennwände (Plexiglas oder Duschvorhänge) gegen Tröpfcheninfektion voneinander getrennt sind. Alle Unterrichtsräume, in denen Blechblasinstrumente oder Gesang unterrichtet werden, sind mit solchen mobilen oder feststehenden Trennwänden ausgestattet.

  • Alle Unterrichtsräume, in denen Blechblasinstrumente oder Gesang unterrichtet werden, sind mit gesonderten und verschließbaren Plastikeimern (Spuckeimer) auszustatten, in denen Kondenswasser, Speichel etc. der Schülerinnen und Schüler gesammelt wird, das/der im Unterricht anfällt. Die Eimer sind mit flüssigkeitsdichten Plastiktüten in angemessener Größe ausgekleidet und diese Plastiktüten mit Material (Holzspäne, Sand Katzenstreu) versehen, dass das Kondenswasser etc. angemessen aufnehmen / aufsaugen kann. Die Plastiktüten sind täglich fachgerecht zu entsorgen:

  • Alternativ: Schülerinnen und Schüler der Unterrichtsfächer der Holz- und Blechblasinstrumente erhalten zu Unterrichtsbeginn flüssigkeitsdichte Spucktüten, in denen anfallendes Kondenswasser und Speichel aufgefangen werden können. Diese Tüten oder andere Behältnisse sind im Anschluss an die Unterrichtsstunde durch den / die Schüler/in ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Musikschule informiert darüber, wo dies innerhalb oder außerhalb des Gebäudes möglich ist, in dem der Unterricht stattfindet.

  • In dem Unterrichtsraum dürfen zur gleichen Zeit (abhängig von den durch das Land zugelassenen Formaten für den Präsenzunterricht) nur die Lehrkraft und der/die Schüler/in aufhalten, deren Unterricht aktuell stattfindet. Nur in begründeten Ausnahmefällen und abhängig von der jeweils geltenden Landesregelung zur Zahl der Personen, die sich zulässig gleichzeitig im Unterrichtsraum aufhalten können, dürfen sich außerdem eine oder mehrere Begleitperson zur gleichen Zeit im Raum aufhalten (z.B. im Unterricht mit Menschen mit Behinderung).

  • Zwischen zwei Unterrichtseinheiten besteht immer eine Pause von mindestens fünf Minuten. Die Stundenplanung ist entsprechend getaktet.

  • Die / der neue Schüler/in oder die beiden Schüler/innen dürfen den Unterrichtsraum erst betreten, wenn vorherige/r den Raum verlassen hat/haben.

  • Sofern die musikpädagogische Arbeit dadurch nicht unverhältnismäßig behindert wird, besteht für die Lehrkräfte und Schüler/in die Pflicht zum konsequenten Tragen des Mund-Nasenschutzes (wird den Lehrenden durch Musikschule zur Verfügung gestellt). Auch sämtliche Begleitpersonen von Schüler/innen, haben im gesamten Gebäude, in denen Unterricht erteilt wird, durchgängig einen Mund-Nasenschutz zu tragen.

  • Instrumente und Schlägel, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen dürfen während des Unterrichts nicht durch Unterrichtende und Schüler gemeinsam genutzt werden; Lehrkräfte verwenden eigene oder von der Einrichtung zur Verfügung gestellte Instrumente, Schlägel und Werkzeuge;

  • Der Austausch von Instrumenten, Bögen, Mundstücken etc. ist nicht gestattet.

  • Die Lehrkräfte erhalten Einmalhandschuhe. Es bleibt aber ihnen überlassen, ob und zu welchen Tätigkeiten sie diese verwenden.


 

7. RISIKOGRUPPEN

  • Lehrkräften, die einer Risikogruppe angehören, wird freigestellt, ob sie die Tätigkeit im Präsenzunterricht wieder aufnehmen wollen. Sie sind angewiesen, online oder in anderen Formen des Fernunterrichts Musikschulunterricht zu erteilen.

  • Besonders gefährdete Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte werden besonders geschützt (Personen über 60 Jahre/Senioren, Personen mit Vorerkrankungen, Menschen mit Behinderung).

  • Die Feststellung, ob ein/e Mitarbeiter/in der Musikschule oder eine für die Musikschule tätige Honorarkraft einer Risikogruppe angehört, sowie der Umfang bei Feststellung einer Zugehörigkeit erfolgt nach einem definierten Ablaufplan. Der Ablaufplan wird als Anlage 1 beigefügt.

  • Zu einer Risikogruppe im Sinne dieses Hygieneplanes gehören vor allem Personen mit

  • Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck)

  • chronischen Erkrankungen der Lunge (z.B. COPD)

  • chronische Lebererkrankungen

  • Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)Krebserkrankungen

  • geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch die regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z. B. Cortison)

Ferner

  • Schwangere

  • Lehrkräfte, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben

  • Lehrkräfte, die mit Menschen mit relevanten Vorerkrankungen oder Schwangeren in häuslicher Gemeinschaft leben

  • Schwerbehinderte Personen ohne Vorliegen einer risikoerhöhenden Erkrankung

  • Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen

  • Personen, die mit Personen (Eltern, Geschwisterkinder) zusammenleben, die einer Risikogruppe angehören

  • Für einzelnen Risikogruppen unter den Mitarbeitenden oder den Schülerinnen und Schülern gelten unterschiedliche Regelungen, die sich an dem jeweiligen Risikograd und an der Einbindung in den Musikschul- und Unterrichtsbetrieb orientieren und den notwendigen Schutz als auch die größtmögliche Einbindung und Partizipation von Mitarbeitenden, Schülerinnen und Schüler und ihr jeweiliges familiäres und soziales Umfeld ermöglichen. In der Anlage 2 wird beispielhaft ein Katalog unterschiedlicher Regelungen für unterschiedliche Risikogruppen vorgestellt

8. VERWALTUNG

  • Die Mitarbeitenden der Verwaltung sind zu einer möglichst kontaktarmen Kommunikation innerhalb der Verwaltung sowie mit Schüler/innen, Eltern und Lehrkräften angehalten.

  • Per Dienstanweisung sind sämtliche Mitarbeitenden der Verwaltung zum Tragen von Mund-Nasenschutz im Falle einer persönlichen Kommunikation mit Schüler/innen, Eltern, Lehrkräften und weiteren Personen verpflichtet.

  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung erhalten gleichfalls Einmalhandschuhe. Aber auch ihnen bleibt überlassen, ob und zu welchen Tätigkeiten sie diese verwenden.

  • Die Beratungs- und Informationswege für das Personal, die Schüler/innen, die Eltern und die Träger sind definiert (z.B. auch auf der Homepage der Musikschule sowie durch Aushänge).


 

9. REINIGUNG

  • Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleitungen Schulgebäude – Anforderungen an die Reinigung) ist zu beachten. Sie definiert Grundsätze für eine vertragsgemäße, umweltbewusste und hygienische Schulreinigung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden der Gebäudereinigung und rechtlicher Anforderungen durch das Infektionsschutzgesetz.

  • Die Gebäudereinigung der Musikschule erfolgt täglich.

  • In der Musikschule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen.

  • Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden. Gemäß der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts wird eine routinemäßige Flächendesinfektion der häufigen Kontaktflächen, in häuslichen und öffentlichen Bereichen, auch in der jetzigen COVID-Pandemie, nicht durchgeführt.

  • Die Oberflächenreinigung von technischen Geräten wie PC-Tastatur, Telefon, Drucker, Kopierer etc. erfolgt vor der Nutzung von den Nutzern anhand feuchten Einmaldesinfektionstüchern.

  • Wird eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig erachtet, so sollte diese generell als Wischdesinfektion mit einer kalten Lösung durchgeführt werden. Die Einwirkzeit bzw. Benetzungszeit ist zu beachten. Je nach Desinfektionsmittel (wenn getrocknete Reste reizend wirken) ist eine anschließende Grundreinigung erforderlich.

  • Folgende Areale sollen besonders gründlich und in stark frequentierten Bereichen täglich gereinigt werden:

  • Türklinken und Griffe (z.B. an Schubladen- und Fenstergriffe) sowie der Umgriff der Türen

  • Treppen- & Handläufe,

  • Lichtschalter,

  • Tische, Telefone, Kopierer

  • und alle weiteren Griffbereiche, wie z.B. Computermäuse und Tastaturen.

  • Die Reinigungs- und Händehygienepläne sind ausgehängt

  • Putzraum

  • Toiletten

  • Lehrerzimmer

  • Teeküche

  • Verwaltung

10. HYGIENE IM SANITÄRBEREICH

In allen Toilettenräumen müssen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden (Nach früherer Beurteilung des Robert Koch-Instituts sind Stoffhandtuchrollen Einmalhandtüchern aus Papier aus Sicht des Infektionsschutzes gleichzusetzen).

Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher und Toilettenpapier sind vorzuhalten. In den einzelnen Sanitärräumen dürfen sich maximal 2 Personen gleichzeitig aufhalten. Am Eingang der Toiletten muss durch gut sichtbaren Aushang darauf hingewiesen werden, dass sich in den Toilettenräumen stets nur einzelne Schülerinnen und Schüler (2 Personen in Abhängigkeit von der Größe des Sanitärbereichs) aufhalten dürfen.

Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind täglich zu reinigen. Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination mit einem Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch eine prophylaktische Scheuer-Wisch-Desinfektion erforderlich. Dabei sind Arbeitsgummihandschuhe zu tragen.

 

11. VERANTWORTLICHKEIT UND UNTERWEISUNG

  • Die Musikschulleitung trägt die Verantwortung für die Sicherstellung der hygienischen Erfordernisse, nimmt ihre Verantwortung durch Anleitung und Kontrolle wahr und ist für Absprachen mit dem Träger der Musikschule verantwortlich.

  • Die Unterweisung von Lehrkräften und allen weiteren Mitarbeitenden der Musikschule zu Inhalten des Hygieneplans sind eine verbindliche Voraussetzung für die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen. Die Unterweisung der Lehrkräfte erfolgt bei Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebes.

  • Die Unterweisung der Musikschülerinnen und Musikschüler hat in der jeweils ersten Unterrichtsstunde nach Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebes zu erfolgen.

  • Für jeden Unterricht ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Einhaltung der im Hygieneplan der Musikschule sowie der übergeordnet der durch die Kommune oder Land festgelegten Regelungen zum Infektions- und Gesundheitsschutz verantwortlich ist.

  • Die festgelegten Hygieneregeln werden den Musikschülerinnen und Musikschülern der Schülerschaft und ihren Erziehungsberechtigten auch vorab (per Infoschreiben, E-Mailanhang o. ä.) mitgeteilt.

 

12. SONSTIGES

  • Besprechungen und Konferenzen werden bevorzugt als Videokonferenzen durchgeführt. Als P